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Zur Verbesserung des Wohlbefindens bestimmter Kategorien beförderter Tiere legt das Unionsrecht Anforderungen an maximale Fahrtzeiten fest, nach denen die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhepause erhalten müssen. Solche vorgeschriebenen Pausen bei Langstreckentransporten von Tieren finden an Kontrollstellen gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Kontrollstellen statt.
Zur Verbesserung des Wohlbefindens bestimmter Kategorien beförderter Tiere legen die Gemeinschaftsvorschriften Anforderungen an maximale Fahrtzeiten fest, nach…
Das Entladen und anschließende Wiederverladen kann für die Tiere ebenfalls mit Stress verbunden sein, und der Kontakt an Kontrollstellen, früher als…
Die Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 prüfen amtliche Tierärzte der Mitgliedstaaten an der Ausgangsstelle, ob beim Transport der Tiere die Bestimmungen der…
Kontrollstellen sind Orte, an denen Tiere gemäß Anhang I Kapitel V Nummer 1.5 oder Nummer 1.7 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 mindestens zwölf…
Es ist notwendig, durch Anhörung der betroffenen Kreise und von Fachleuten Qualitätskriterien für die Kontrollstellen im Sinne des Gemeinschaftsrechts…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.