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Zur Verbesserung des Wohlbefindens bestimmter Kategorien beförderter Tiere legen die Gemeinschaftsvorschriften Anforderungen an maximale Fahrtzeiten fest, nach denen die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhepause erhalten müssen. Solche vorgeschriebenen Pausen bei Langstreckentransporten von Tieren finden an Kontrollstellen gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans statt.
Zur Verbesserung des Wohlbefindens bestimmter Kategorien beförderter Tiere legt das Unionsrecht Anforderungen an maximale Fahrtzeiten fest, nach denen die Tiere…
Die Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der…
Das Entladen und anschließende Wiederverladen kann für die Tiere ebenfalls mit Stress verbunden sein, und der Kontakt an Kontrollstellen, früher als…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 prüfen amtliche Tierärzte der Mitgliedstaaten an der Ausgangsstelle, ob beim Transport der Tiere die Bestimmungen der…
In der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr sind Höchstlenkzeiten und…
In Anbetracht der Erfahrungen im Rahmen der Richtlinie 91/628/EWG mit der Harmonisierung der Gemeinschaftsvorschriften für den Transport von Tieren und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.