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In Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 ist vorgesehen, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die nicht in Anhang II der Akte genannt werden, in Bulgarien und Rumänien (im Folgenden als „betroffene Mitgliedstaaten“ bezeichnet) nur gemäß einem entsprechenden Beschluss des Rates anzuwenden sind, der nach Prüfung der Frage gefasst wird, ob die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind.
In Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 ist vorgesehen, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die nicht in Anhang I der Akte genannt werden,…
In Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 ist vorgesehen, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die nicht in Anhang I dieser Akte genannt…
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Abkommens und infolge der in Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 bzw. in Artikel 4 Absatz 2 der…
In Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens ist vorgesehen, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Schweizerischen Eidgenossenschaft nur gemäß einem…
In Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens ist vorgesehen, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Schweizerischen Eidgenossenschaft nur gemäß einem…
Die in Anhang II genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS gelten ab dem dort genannten Datum für die Republik Bulgarien und für Rumänien…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.