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Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens (im Folgenden „Beitrittsakte von 2005“) sind die anderen als die in Anhang II der genannten Akte aufgeführten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, denen die Republik Bulgarien (im Folgenden „Bulgarien“) und Rumänien am Tag des Beitritts beitreten, in Bulgarien und Rumänien gemäß einem entsprechenden Beschluss des Rates anzuwenden, der nach Prüfung der Frage gefasst wird, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des Schengen-Besitzstands gegeben sind.
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Beitrittsakte von 2005 sind die anderen als die in Anhang II der genannten Akte aufgeführten Bestimmungen des…
In Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 ist vorgesehen, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die nicht in Anhang II der Akte genannt…
Für Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern stellen die Bestimmungen dieses Beschlusses auf dem Schengen-Besitzstand aufbauende oder anderweitig damit…
In Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 ist vorgesehen, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die nicht in Anhang I dieser Akte genannt…
In Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 ist vorgesehen, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die nicht in Anhang I der Akte genannt werden,…
Nach Artikel 4 Absatz 2 der Akte über den Beitritt Kroatiens gelten die nicht in Artikel 4 Absatz 1 dieser Akte genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.