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Die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts achtet die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten. Die gemeinsamen Kollisionsnormen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten greifen nicht in die Kollisionsnormen der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten ein. Die Gerichte in den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten wenden bei der Festlegung des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts weiterhin ihre innerstaatlichen Kollisionsnormen an.
Ein teilnehmender Mitgliedstaat, in dem verschiedene Rechtssysteme oder Regelwerke für die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten gelten, ist nicht…
Unbeschadet der Verpflichtungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 351 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union lässt diese…
Der sachliche Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung sollten mit der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Einklang stehen. Er sollte sich jedoch…
Wird das Gericht angerufen, damit eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung umgewandelt wird, und haben die Parteien keine Rechtswahl…
Die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts steht im Einklang mit den…
Im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit soll ein klarer, umfassender Rechtsrahmen für das auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.