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Die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und vermögensrechtliche Folgen eingetragener Partnerschaften) achtet die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht an der Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten. Die gemeinsamen Vorschriften zur Zuständigkeit, zur Rechtskollision und zur Anerkennung und Vollstreckung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten haben keine Auswirkungen auf die Vorschriften der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten. Die Gerichte der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten wenden zur Bestimmung der Zuständigkeit und des anzuwendenden Rechts sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und vermögensrechtliche Folgen eingetragener Partnerschaften) weiterhin ihr bestehendes nationales Recht an.
Die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der…
Insbesondere ist die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen…
Die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der…
Im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen…
Der einschlägige Bereich der Verstärkten Zusammenarbeit, nämlich Zuständigkeit, anzuwendendes Rechts und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in…
Die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts achtet die Zuständigkeiten,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.