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Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise oder Durchreise in ihr beziehungsweise durch ihr Hoheitsgebiet
von in der Anlage zur Resolution 1737 (2006) aufgeführten Personen und weiteren vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss im Einklang mit Nummer 10 der Resolution 1737 (2006) benannten Personen sowie vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss benannten Angehörigen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden gemäß der Auflistung in Anhang I;
von weiteren, nicht in Anhang I erfassten Personen, die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind oder direkt damit in Verbindung stehen oder die Unterstützung für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen bereitstellen, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien und Technologien, von Personen, die in deren Namen und auf deren Anweisung handeln, oder von Personen, die den benannten Personen oder Einrichtungen bei der Umgehung der Bestimmungen der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder dieses Beschlusses oder dem Verstoß gegen diese Bestimmungen behilflich waren oder die selbst eine solche Umgehung oder einen solchen Verstoß begangen haben, sowie von weiteren Mitgliedern des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und von Personen, die im Namen der Islamischen Revolutionsgarde oder der Islamic Republic of Iran Shipping Lines handeln, sowie von Personen, die Versicherungsdienstleistungen oder sonstige wesentliche Dienstleistungen zugunsten der Islamischen Revolutionsgarde oder der Islamic Republic of Iran Shipping Lines oder zugunsten von in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehenden bzw. in deren Namen handelnden Einrichtungen, bereitstellen; diese sind in Anhang II aufgeführt;
von weiteren, nicht in Anhang I erfassten Personen, die die Regierung Irans unterstützen, und mit ihnen verbundene Personen gemäß der Auflistung in Anhang II.
Das Verbot nach Absatz 1 ist nicht anwendbar auf die Durchreise/Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zum Zwecke von Tätigkeiten, die unmittelbar mit den in Unterabsatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats spezifizierten, für Leichtwasserreaktoren, die vor Dezember 2006 in Betrieb genommen wurden, bestimmten Artikeln in Zusammenhang stehen.
Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar:
wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,
wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht,
im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte verleiht und Befreiungen vorsieht,
im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.
Absatz 4 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.
In allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 4 oder 5 gewährt, ist der Rat ordnungsgemäß zu unterrichten.
Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen sie feststellen, dass die Reise gerechtfertigt ist
aufgrund einer humanitären Notlage, einschließlich religiöser Verpflichtungen,
aufgrund der Notwendigkeit, die Ziele der Resolutionen 1737 (2006) und 1929 (2010) des VN-Sicherheitsrats zu erreichen, einschließlich wenn Artikel XV der Satzung der IAEO zur Anwendung kommt,
aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene, einschließlich solcher, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Iran unmittelbar gefördert werden.
Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 7 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren der Mitglieder des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder von mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach den Absätzen 4, 5 und 7 in Anhang I oder II aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die Personen, die sie betrifft.
Die Mitgliedstaaten teilen dem Ausschuss die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet von den in Anhang I geführten Personen mit, wenn eine Ausnahme gewährt wurde.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6 und 7 den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein…
In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6 oder 7 den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein…
In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach Maßgabe der Absätze 3, 4, 6 und 7 den im Anhang genannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die…
In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6 und 7 den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die…
In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 4, 5, 6, 7 oder 8 den in Anhang II aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise…
In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 5, 6, 8 und 9 den im Anhang II aufgeführten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.