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Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter direkter oder indirekter Kontrolle folgender Personen oder Einrichtungen befinden, werden eingefroren:
Personen und Einrichtungen, die in der Anlage der Resolution 1737 (2006) aufgeführt sind, die vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss im Einklang mit Nummer 12 der Resolution 1737 (2006) und Nummer 7 der Resolution 1803 (2008) benannten weiteren Personen und Einrichtungen sowie die vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss benannten Angehörigen und Einrichtungen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und Einrichtungen der Islamic Republic of Iran Shipping Line, wie in Anhang I aufgeführt;
nicht in Anhang I erfasste Personen und Einrichtungen, die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind oder direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen bereitstellen, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien und Technologien, oder Personen und Einrichtungen, die in deren Namen und auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen – auch mit unerlaubten Mitteln –, oder Personen und Einrichtungen, die den benannten Personen oder Einrichtungen bei der Umgehung der Bestimmungen der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder dieses Beschlusses oder bei dem Verstoß gegen diese Bestimmungen behilflich waren oder die selbst eine solche Umgehung oder einen solchen Verstoß begangen haben, sowie weitere Mitglieder und Einrichtungen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Islamic Republic of Iran Shipping Lines und von Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen oder Personen und Einrichtungen, die im Namen von Personen und Einrichtungen handeln oder Personen und Einrichtungen, die Versicherungsdienstleistungen oder sonstige wesentliche Dienstleistungen für den Korps der Islamischen Revolutionsgarden und die Islamic Republic of Iran Shipping Lines oder für Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen bzw. in deren Namen handeln, erbringen; diese sind in Anhang II aufgeführt;
andere Personen und Einrichtungen, die nicht unter Anhang I fallen, die die Regierung des Iran unterstützen, und Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen oder Personen und Einrichtungen, die mit ihnen in Verbindung stehen; diese sind in Anhang II aufgeführt.
Den in Absatz 1 genannten Personen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
Ausnahmen sind zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Ausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.
zur Erfüllung des Grundbedarfs, einschließlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind,
ausschließlich zur Bezahlung angemessener Honorare und zur Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen,
ausschließlich zur Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften dienen,
Ausnahmen sind auch zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die
zur Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat teilt dies dem Ausschuss zuvor mit und dieser ist damit einverstanden,
Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind; in diesem Fall können die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden, sofern das Pfandrecht oder die Entscheidung vor dem Datum der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats eingetreten ist und nicht eine Person oder Einrichtung nach Absatz 1 begünstigt, und wenn der betreffende Mitgliedstaat dies dem Ausschuss zuvor mitgeteilt hat,
für Tätigkeiten notwendig sind, die unmittelbar mit den in Unterabsatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats spezifizierten, für Leichtwasserreaktoren, die vor Dezember 2006 in Betrieb genommen wurden, bestimmten Artikeln in Zusammenhang stehen.
In Bezug auf in Anhang II erfasste Personen und Einrichtungen sind Ausnahmen auch zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation überwiesen werden, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sofern diese Zahlungen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen.
Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorene Konten von vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.
Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder
Zahlungen auf eingefrorene Konten aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt, an dem diese Konten Gegenstand restriktiver Maßnahmen wurden, geschlossen oder eingegangen wurden,
Absatz 1 schließt nicht aus, dass eine benannte Person oder Einrichtung Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme der betreffenden Person oder Einrichtung in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass und nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, solche Zahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen oder gegebenenfalls die Aufhebung des Einfrierens von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen zu diesem Zweck zu genehmigen, wobei diese Mitteilung zehn Arbeitstage vor einer solchen Genehmigung zu erfolgen hat.
der Vertrag nicht mit der oder den in Artikel 1 genannten verbotenen Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern, Technologien, Hilfe, Ausbildung, Finanzhilfen, Investitionen, Makler- oder anderen Dienstleistungen im Zusammenhang steht;
die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Einrichtungen nach Absatz 1 entgegengenommen wird,
Absatz 1 gilt nicht für vorausgesetzt, der Transfer oder die Rückzahlung wurde von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigt.
einen Transfer von eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Zentralbank Irans, wenn dieser Transfer dazu dient, der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehende Finanzinstitute mit liquiden Mitteln für die Finanzierung von Handelsgeschäften zu versorgen,
die Rückzahlung durch oder über die Zentralbank Irans von fälligen Forderungen aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor der Annahme dieses Beschlusses von öffentlichen oder privaten iranischen Einrichtungen geschlossen wurden,
Absatz 7 gilt unbeschadet der Absätze 3, 4, 4a, 5 und 6 sowie des Artikels 10 Absatz 3 und 4.
Unbeschadet der in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmeregelungen ist es verboten, den in Absatz 1 genannten Personen und Einrichtungen gegenüber spezielle Zahlungsverkehrsdienste zu erbringen, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden.
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Handlungen und Transaktionen, die in Bezug auf die in Anhang II aufgeführte Einrichtungen ausgeführt werden, die Inhaber von Rechten sind, die auf ein ursprünglich vor dem 27. Oktober 2010 von einem anderen souveränen Staat als Iran vergebenes Produktionsbeteiligungsabkommen über Erdgas zurückgehen, soweit diese Handlungen und Transaktionen in Bezug zu der Beteiligung dieser Einrichtungen an dem genannten Abkommen stehen.
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Handlungen und Transaktionen, die in Bezug auf die in Anhang II aufgeführten Einrichtungen ausgeführt werden, soweit dies für die Erfüllung der in Artikel 3c Absatz 2 genannten Verpflichtungen bis zum 28. Januar 2016 notwendig ist, sofern diese Handlungen und Transaktionen im Einzelfall von dem betreffenden Mitgliedstaat im Voraus genehmigt worden sind. Der betreffende Mitgliedstaat informiert die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von seiner Absicht, eine Genehmigung zu erteilen.
Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
internationalen Organisationen,
humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,
bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären „Clustern“ beteiligen,
den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder
geeigneten sonstigen Akteuren, wie vom Ausschuss in Bezug auf Absatz 1 Buchstaben a und d und – soweit Personen und Einrichtungen betroffen sind, die unter Absatz 1 Buchstaben a und d fallen – auf Absatz 2 sowie vom Rat in Bezug auf Absatz 1 Buchstaben b, c und e und – soweit Personen und Einrichtungen betroffen sind, die unter Absatz 1 Buchstaben b, c und e fallen – auf Absatz 2 bestimmt.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
In Bezug auf Personen und Einrichtungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten…
Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 3 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 unter ihnen geeignet…
Unbeschadet des Absatzes 1 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 unter ihnen…
Unbeschadet des Absatzes 1 können die auf den in Anhang III aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 6…
Unbeschadet des Absatzes 6 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats abweichend von den Absätzen 1 und 2 unter ihnen geeignet erscheinenden…
Unbeschadet des Absatzes 1 können die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.