Erwägungsgrund 6 32010D0491
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland keine Anwendung auf Irland finden. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der somit für Irland weder bindend noch anwendbar ist —