Erwägungsgrund 1 32010D0050
Anlage 2 Liste A der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion enthält ein Verzeichnis von Staaten, deren Angehörige in einem oder mehreren Schengen-Staaten generell visumpflichtig sind, während Angehörige dieser Staaten, die Inhaber von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen sind, nicht der Visumpflicht unterliegen.