Beschluss Nr. 1/2010 des Assoziationsrates EU-Algerien vom 3. August 2010 zur Änderung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 6 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (2010/566/EU)
Im Interesse der Klarheit, der langfristigen wirtschaftlichen Planungssicherheit und der Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten sind die Vertragparteien übereingekommen, die Anwendung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 6 des Abkommens mit Wirkung vom 1. Januar 2010 um drei Jahre zu verlängern.
Erwägungsgrund 2 32010D0566
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