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Die Finanzierung im Rahmen dieses Beschlusses sollte unter Berücksichtigung potenziell nachteiliger Auswirkungen auf den Wettbewerb und unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Kommission eine im gesamten Finanzbeitrag aus öffentlichen Mitteln etwa enthaltene staatliche Beihilfe gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) gebilligt hat, damit gewährleistet ist, dass die Finanzierung auf das Maß beschränkt wird, das für die Verwirklichung und Durchführung des Projekts notwendig ist. Damit die Auswahlverfahren im Rahmen dieses Beschlusses mit der Prüfung staatlicher Beihilfen koordiniert werden können, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission über eine etwaige Finanzierung durch staatliche Beihilfen nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterrichten.
Soweit einzelne Hilfsmaßnahmen, die nach den Regelungen des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 und dieser Rechtsverordnung aus dem Aufbauhilfefonds 2021…
Zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung ist es erforderlich, dass die Gemeinschaft Tätigkeiten finanziell unterstützt, die zur Durchführung der…
Vorbehaltlich Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 4 Satz 4 der Richtlinie 2003/87/EG beträgt die Finanzierung im Rahmen dieses Beschlusses 50 % der maßgeblichen…
Wird eine Finanzierung, die mit wirtschaftspolitischen Bedingungen verknüpft ist, außerhalb der Union – insbesondere seitens des IWF – angestrebt, muss der…
Um zu gewährleisten, dass die ausgewählten Projekte wie vorgesehen durchgeführt und die Mittel wirksam verwendet werden, sollten die Finanzhilfebeschlüsse mit…
Die Gemeinschaftsfinanzierung sollte weder den Wettbewerb noch das Funktionieren des Binnenmarkts in ungebührlicher Weise verzerren, insbesondere in Bezug auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.