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Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) Aufgriff, Ingewahrsamnahme und Überstellung von Personen, die im Sinne der Artikel 101 und 103 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen im Verdacht stehen, seeräuberische Handlungen oder bewaffnete Raubüberfälle begehen zu wollen, diese zu begehen oder begangen zu haben, in den Gebieten, in denen sie präsent ist, und Beschlagnahme der Schiffe der Seeräuber oder bewaffneten Räuber oder der nach einem seeräuberischen Akt oder einem bewaffneten Raubüberfall gekaperten Schiffe, sofern diese sich in den Händen der Seeräuber oder bewaffneter Räuber befinden, sowie der an Bord befindlichen Güter, im Hinblick auf die eventuelle Strafverfolgung durch die zuständigen Staaten unter den Voraussetzungen des Artikels 12;“.
In Artikel 2 werden folgende Buchstaben angefügt: „h) Erhebung von Daten nach geltendem Recht zu den im Buchstaben e genannten Personen, wobei sich diese Daten auf Merkmale beziehen, die der Identifizierung besagter Personen dienlich sind, unter anderem Fingerabdrücke;
Übermittlung der nachstehend genannten Daten — zum Zwecke ihrer Verbreitung mittels Interpol und ihres Abgleichs mit Interpol-Datenbanken — an das Nationale Zentralbüro (‚NZB‘) der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol) in dem Mitgliedstaat, in dem das operative Hauptquartier seinen Sitz hat, gemäß den zwischen dem Befehlshaber der EU-Operation und dem Leiter des NZB zu schließenden Vereinbarungen: — personenbezogene Daten zu den in Buchstabe e genannten Personen, wobei sich diese Daten auf Merkmale beziehen, die der Identifizierung besagter Personen dienlich sind, unter anderem Fingerabdrücke, einschließlich folgender Angaben unter Ausschluss sonstiger personenbezogenen Angaben: Name, Geburtsname, Vornamen, gegebenenfalls Aliasnamen; Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht; Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort; Führerscheine, Identitätsdokumente und Reisepassdaten. Diese personenbezogenen Daten werden nach ihrer Übermittlung an Interpol nicht durch Atalanta verwahrt; — Daten in Bezug auf von derartigen Personen verwendete Ausrüstung.“
Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
In Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.