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Der Beschluss 2013/255/GASP wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Dem Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:
Folgender Artikel wird eingefügt: Es ist verboten, Kulturgüter und sonstige Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und von religiöser Bedeutung, die am oder nach dem 9. Mai 2011 unrechtmäßig aus Syrien entfernt wurden oder bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie an dem oder nach dem genannten Zeitpunkt unrechtmäßig aus Syrien entfernt wurden, einzuführen, auszuführen, weiterzugeben oder zugehörige Vermittlungsdienste bereitzustellen. Das Verbot gilt nicht, wenn die Kulturgüter nachweislich auf sichere Weise an ihre rechtmäßigen Eigentümer in Syrien zurückgegeben werden. Die Union ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die einschlägigen Gegenstände zu bestimmen, die unter diesen Artikel fallen."
Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe e erhält folgende Fassung: "e) notwendig sind für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung der Durchführung von Hilfeleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel, humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, vorausgesetzt, dass im Falle der Freigabe der eingefrorenen Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen die Freigabe der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen an die VN zum Zwecke der Durchführung oder der Erleichterung der Durchführung von Hilfeleistungen in Syrien im Einklang mit dem Plan für humanitäre Hilfsmaßnahmen (SHARP) erfolgt."
In Artikel 28 Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt: "g) notwendig sind für Evakuierungen aus Syrien."
In Artikel 28 wird folgender Absatz angefügt:
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