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In Anbetracht seiner Beteiligung an Eurodac und seiner partiellen Beteiligung am SIS II hat das Vereinigte Königreich das Recht, sich an den Tätigkeiten der Agentur insoweit, als die Agentur für das durch den Beschluss 2007/533/JI des Rates geregelte Betriebsmanagement des SIS II und Eurodac verantwortlich ist, zu beteiligen.
Um die Einhaltung der Verträge und geltenden Protokolle zu gewährleisten und zugleich die Einheitlichkeit und Kohärenz der vorgeschlagenen Verordnung zu…
Eurodac ist nicht Teil des Schengen-Besitzstands. Das Vereinigte Königreich hat sich an der Annahme des der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 , die Einrichtung,…
Nach dem Verordnungsvorschlag wird die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht (im…
Infolge des Beschlusses 2000/365/EG des Rates beteiligt sich das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland insoweit an der Verordnung des Europäischen…
Das SIS II ist Teil des Schengen-Besitzstands. Die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Beschluss 2007/533/JI regeln…
(1) Das Vereinigte Königreich übernimmt sämtliche Kosten der technischen Vorkehrungen für seine partielle Beteiligung am SIS-Betrieb.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.