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Da durch die Annahme des Beschlusses C(2012) 4881 der Kommission die erste Voraussetzung für die Anwendung der Eurodac betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 auf Irland erfüllt ist und auf das Land die Bestimmungen über das SIS II teilweise Anwendung finden, hat Irland das Recht, sich an der Tätigkeit der Agentur zu beteiligen, insofern die Agentur für das Betriebsmanagement des SIS II gemäß dem Beschluss 2007/533 und das Betriebsmanagement von Eurodac zuständig ist.
In Anbetracht seiner Beteiligung an Eurodac und seiner partiellen Beteiligung am SIS II hat das Vereinigte Königreich das Recht, sich an den Tätigkeiten der…
Um die Einhaltung der Verträge und geltenden Protokolle zu gewährleisten und zugleich die Einheitlichkeit und Kohärenz der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zu…
Nach der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 ist die Agentur für das Betriebsmanagement des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), des…
Infolge des Beschlusses 2002/192/EG des Rates findet die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von…
Eurodac ist nicht Teil des Schengen-Besitzstands. Irland hat sich an der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates , die die Einrichtung, den Betrieb…
Nach dem Verordnungsvorschlag wird die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht (im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.