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Die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen werden gegen Personen und Einrichtungen verhängt werden, die vom Sanktionsausschuss wegen der Begehung oder Unterstützung von Handlungen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit in der Demokratischen Republik Kongo untergraben, benannt wurden. Solche Handlungen umfassen: Die unter diesen Absatz fallenden betreffenden Personen und Einrichtungen sind in Anhang I aufgeführt.
das Tätigwerden unter Verstoß gegen das Waffenembargo und gegen die damit zusammenhängenden Maßnahmen nach Artikel 1,
die politische und militärische Führung der in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppen, die die Entwaffnung und die freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten behindern,
die politische und militärische Führung der kongolesischen Milizen, einschließlich derjenigen, die Unterstützung von außerhalb der Demokratischen Republik Kongo erhalten, die die Beteiligung ihrer Kombattanten an den Prozessen der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung behindern,
das Einziehen oder Einsetzen von Kindern in bewaffneten Konflikten in der Demokratischen Republik Kongo unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht,
die Beteiligung an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo, die Menschenrechtsverletzungen oder -übergriffe darstellen oder gegen das humanitäre Völkerrecht, soweit anwendbar, verstoßen, einschließlich Handlungen, die sich gegen Zivilpersonen richten, darunter Tötung und Verstümmelung, Vergewaltigung und sonstige Formen sexueller Gewalt, Entführung, Vertreibung und Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser,
die Verhinderung des Zugangs zur humanitären Hilfe oder deren Verteilung in der Demokratischen Republik Kongo,
die Unterstützung von Personen oder Einrichtungen, einschließlich bewaffneter Gruppen oder krimineller Netzwerke, die durch die unerlaubte Ausbeutung von natürlichen Ressourcen, namentlich Gold, oder wild lebenden Tieren und Pflanzen oder aus diesen gewonnenen Produkten oder den unerlaubten Handel damit an destabilisierenden Aktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt sind,
die Handlung im Namen oder auf Anweisung einer benannten Person oder Einrichtung oder im Namen oder auf Anweisung einer Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer benannten Person oder Einrichtung steht,
die Planung, Steuerung oder Förderung von oder Beteiligung an Angriffen auf die Friedenssicherungskräfte der MONUSCO oder das Personal der Vereinten Nationen, einschließlich der Mitglieder der Expertengruppe, oder auf das medizinische und das humanitäre Personal,
die Bereitstellung von finanzieller, materieller oder technischer Hilfe oder Güter oder Dienstleistungen für eine benannte Person oder Einrichtung,
die Beteiligung an der Entwicklung, Herstellung oder Verwendung unkonventioneller Sprengvorrichtungen in der Demokratischen Republik Kongo oder an der Begehung, Planung, Bestellung, Unterstützung oder Begünstigung von oder anderweitigen Hilfeleistung bei Anschlägen mit unkonventionellen Sprengvorrichtungen in der Demokratischen Republik Kongo.
Die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen werden gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen verhängt, die entsprechend den Angaben in Anhang II.
eine einvernehmliche und friedliche Lösung im Hinblick auf Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo unter anderem durch Gewaltakte, Repression oder Aufstachelung zur Gewalt oder durch die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit behindern;
an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt sind, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -übergriffe darstellen;
verantwortlich sind für die Aufrechterhaltung des bewaffneten Konflikts, der Instabilität oder der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo;
natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die verantwortlich sind für die Aufrechterhaltung des bewaffneten Konflikts, der Instabilität oder der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo, Unterstützung liefern;
im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a, c und d genannten Handlungen zu Gewalt aufstacheln;
den bewaffneten Konflikt, die Instabilität oder die Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo ausnutzen, unter anderem durch die unerlaubte Ausbeutung natürlicher Ressourcen und wild lebender Tiere und Pflanzen oder den unerlaubten Handel damit;
mit den in den Buchstaben a, b, c, d, e oder f genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehen;
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Unterstützung von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für die Aufrechterhaltung des bewaffneten Konflikts, der…
die Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo, die Menschenrechtsverletzungen oder -übergriffe darstellen oder gegen…
die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzierung,…
für im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo agierende nichtstaatliche Organisationen oder Personen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder…
gegen das Waffenembargo oder die Beschränkungen des Weiterverkaufs und der Weitergabe von Waffen oder das Verbot der Bereitstellung damit verbundener Hilfe nach…
die Beteiligung an der Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von terroristischen Handlungen durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.