Erwägungsgrund 4 32010D0805
Polen hat am 5. Februar 2010 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen in zwei Unternehmen gestellt, die in der NACE-Revision-2-Abteilung 29 (Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen) in der NUTS-2-Region Großpolen (PL41 Wielkopolskie) tätig sind, und diesen Antrag bis zum 6. Juli 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Dieser Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 633077 EUR in Anspruch zu nehmen.