Erwägungsgrund 4 32010D0807
Polen hat am 8. März 2010 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen in dem Unternehmen H. Cegielski-Poznań Poland S.A gestellt und diesen Antrag am 10. August 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Dieser Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 114250 EUR in Anspruch zu nehmen.