Erwägungsgrund 4 32010D0811
Deutschland hat am 27. Mai 2010 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen in dem Unternehmen Heidelberger Druckmaschinen gestellt und diesen Antrag bis zum 1. Juli 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Dieser Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 8308555 EUR in Anspruch zu nehmen.