Art. 1 32009D0969BESCHLUSS 2009/969/GASP DES RATES vom 15. Dezember 2009 zur Verlängerung der im Gemeinsamen Standpunkt 2006/276/GASP festgelegten restriktiven Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/314/GASP
Die Geltungsdauer der in dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/276/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen wird bis zum 31. Oktober 2010 verlängert.
Erwägungsgrund 3 32011D0101BESCHLUSS 2011/101/GASP DES RATES vom 15. Februar 2011 über ein Waffenembargo angesichts der Lage in Simbabwe
Nach einer Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 20. Februar 2012 verlängert werden.
Erwägungsgrund 2 32011D0101BESCHLUSS 2011/101/GASP DES RATES vom 15. Februar 2011 über ein Waffenembargo angesichts der Lage in Simbabwe
Mit Beschluss 2010/92/GASP des Rates wurden die in dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen bis zum 20. Februar 2011…
Erwägungsgrund 3 32004R0314VERORDNUNG (EG) Nr. 314/2004 DES RATES vom 19. Februar 2004 über ein Waffenembargo angesichts der Lage in Simbabwe
Dementsprechend sieht der Gemeinsame Standpunkt 2004/161/GASP eine Verlängerung der im Gemeinsamen Standpunkt 2002/145/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen…
Erwägungsgrund 4 32010D0638BESCHLUSS 2010/638/GASP DES RATES vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guinea
Nach einer Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/788/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 27. Oktober 2011 verlängert werden.