Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union müssen allgemeine Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, im Voraus durch eine gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommene Verordnung festgelegt werden. Bis zur Annahme dieser neuen Verordnung findet weiterhin der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse Anwendung, mit Ausnahme des nicht anwendbaren Regelungsverfahrens mit Kontrolle —
Gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union werden allgemeine Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die…
Gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden allgemeine Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die…
Nach Artikel 291 AEUV müssen die allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die…
Nach Artikel 291 AEUV müssen die Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission…
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, so dass sie detaillierte…
Die Durchführung der Vorschriften für die Einrichtung und Änderung von Güterverkehrskorridoren und für die den Mitgliedstaaten gewährten Ausnahmen muss unter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.