Gesetze
Gesetz wird geladen …
Nach Artikel 291 AEUV müssen die allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, im Voraus durch eine gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassene Verordnung festgelegt werden. Bis zum Erlass dieser neuen Verordnung findet weiterhin der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse Anwendung, mit Ausnahme des nicht anwendbaren Regelungsverfahrens mit Kontrolle.
Nach Artikel 291 AEUV müssen die Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission…
Gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden allgemeine Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die…
Gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union müssen allgemeine Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die…
Gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union werden allgemeine Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die…
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, so dass sie detaillierte…
Um gleichmäßige Bedingungen für die Durchführung sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Annahme von Leitlinien auf Unionsebene über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.