Erwägungsgrund 2 32011D0100
Am 15. Dezember 2010 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1956 (2010) angenommen, mit der er unter anderem beschlossen hat, die in seinen Resolutionen 1483 (2003) und 1546 (2004) genannten Regelungen zur Einzahlung der durch Exportverkäufe von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas erzielten Erlöse in den Entwicklungsfonds für Irak sowie zur Immunität bestimmter irakischer Vermögenswerte von Gerichtsverfahren bis zum 30. Juni 2011 zu verlängern.