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Unter Berücksichtigung der Errichtung des EAD und nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses sollten die Kommission und die EIB die Vereinbarung bezüglich der Zusammenarbeit und Koordinierung in den Regionen, die in dem Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft genannt ist, ändern und die neue Vereinbarung je nach Fall und im Einvernehmen mit dem Hohen Vertreter auf den EAD ausdehnen, insbesondere hinsichtlich des regelmäßig stattfindenden und systematischen Dialogs zwischen der Kommission und der EIB auf strategischer Ebene, der den EAD und andere Aspekte, die in die Zuständigkeit des EAD fallen, einschließen sollte.
Die EIB-Finanzierungen, die aus der oben genannten Erhöhung der im allgemeinen Mandat vorgesehenen Obergrenze folgen, sollten den politischen Reformen der…
Auf allen Ebenen, angefangen bei der vorgelagerten strategischen Planung bis hin zur nachgelagerten Projektentwicklung, sollte gewährleistet sein, dass die…
Die Möglichkeit der Einrichtung einer Unionsplattform für Zusammenarbeit und Entwicklung sollte geprüft werden, deren Ziel es wäre, die Funktionsweise der…
Die durch diesen Beschluss gewährte Gemeinschaftsgarantie sollte EIB-Finanzierungen abdecken, die während des Zeitraums vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember…
Der Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus…
Wenn sie ihren Vorschlag für die EU-Garantie im Kontext des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens vorlegt, sollte die Kommission insbesondere aufgefordert werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.