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Die Gemeinschaftsgarantie sollte Verluste aus Darlehen und Darlehensgarantien für seitens der EIB förderfähige Investitionsvorhaben in Ländern abdecken, in denen das Instrument für Heranführungshilfe (nachstehend „IPA“ genannt), das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (nachstehend „ENPI“ genannt) und das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (nachstehend „DCI“ genannt) zur Anwendung kommen, wenn das jeweilige Darlehen bzw. die Darlehensgarantie entsprechend einer unterzeichneten Vereinbarung gewährt wurde, die weder abgelaufen ist noch annulliert wurde (nachstehend „EIB-Finanzierungen“ genannt).
Im Interesse einer größeren Kohärenz der gesamten Unterstützung der EU in den betroffenen Regionen sollte gegebenenfalls nach Möglichkeiten für eine gemeinsame…
Die Gemeinschaft gewährt der Europäischen Investitionsbank (nachstehend „EIB“ genannt) eine Pauschalgarantie (nachstehend die „Gemeinschaftsgarantie“ genannt)…
Zur Unterstützung der EU-Außenpolitik ohne Beeinträchtigung der Bonität der EIB sollte der EIB eine Haushaltsgarantie der Gemeinschaft für Transaktionen…
Bei EIB-Finanzierungen, die mit einem Staat unterzeichnet werden oder von einem Staat garantiert werden, sowie bei sonstigen EIB-Finanzierungen, die mit…
Die Gemeinschaft leistet der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Pauschalgarantie bei allen Zahlungsausfällen im Zusammenhang mit Darlehen, die die EIB…
Die durch die Gemeinschaftsgarantie im Rahmen dieses Beschlusses gedeckten Beträge sollten Höchstbeträge für die EIB-Finanzierungen im Rahmen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.