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Seinen Schlussfolgerungen vom 30. September 2002 zum Strafgerichtshof hat der Rat eine Reihe von Grundsätzen angefügt, die den Mitgliedstaaten bei der Überprüfung der Notwendigkeit und des Geltungsbereichs von Übereinkünften oder Vereinbarungen als Reaktion auf die Vorschläge hinsichtlich der Bedingungen für die Überstellung von Personen an den Strafgerichtshof hin als Leitlinien dienen sollen.
Die Union und ihre Mitgliedstaaten verweisen Drittstaaten, wo dies angemessen ist, weiterhin auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 30. September 2002 zum…
Der Aktionsplan, der — wie unter anderem das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 28. Februar 2002 zum Inkrafttreten des Statuts des…
Im Mai 2000 nahm der Rat Schlussfolgerungen über alternative Streitbeilegungsverfahren im Zivil- und Handelsrecht an, in denen er festhielt, dass die…
Im Anschluss an die Bewertung der Durchführung des Beschlusses 2003/170/JI des Rates vom 27. Februar 2003 über die gemeinsame Inanspruchnahme von…
Das Verfahren zur Änderung der Liste im Anhang dieses Beschlusses sollte unter anderem vorsehen, dass den bezeichneten Personen oder Organisationen die Gründe…
Dementsprechend hat der Europäische Rat festgelegt, dass sich der Austausch dieser Informationen nach den für den Grundsatz der Verfügbarkeit geltenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.