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Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des am 25. Mai 1998 in Brüssel unterzeichneten Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Turkmenistan andererseits muss das am 10. November 1999 in Brüssel unterzeichnete Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und Turkmenistan andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt werden.
Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des am 25. Mai 1998 in Brüssel unterzeichneten Partner-schafts- und Kooperationsabkommens zur Errichtung einer Partnerschaft…
Bis zum Inkrafttreten des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zur Gründung einer Partnerschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren…
Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der…
Es ist notwendig, bis zum Inkrafttreten des am 12. Juni 2006 in Luxemburg unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen…
Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik…
Artikel 31 des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen sollte durch den Briefwechsel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Turkmenistan zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.