Art. 7 32012D0734BESCHLUSS DES RATES vom 25. Juni 2012 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits und die vorläufigen Anwendung des Handelsteils (Teil IV) (2012/734/EU)
Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor den Gerichten der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar…
Art. 7 32012D0735BESCHLUSS DES RATES vom 31. Mai 2012 zur Unterzeichnung — im Namen der Union — des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits und über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens (2012/735/EU)
Das Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor den Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend…
Erwägungsgrund 9 32012D0735BESCHLUSS DES RATES vom 31. Mai 2012 zur Unterzeichnung — im Namen der Union — des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits und über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens (2012/735/EU)
Das Übereinkommen sollte nicht so ausgelegt werden, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor den Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar…
Erwägungsgrund 9 32012D0734BESCHLUSS DES RATES vom 25. Juni 2012 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits und die vorläufigen Anwendung des Handelsteils (Teil IV) (2012/734/EU)
Im Sinne des Artikels 356 des Abkommens ist die Klarstellung angezeigt, dass das Abkommen nicht so auszulegen ist, als begründe es Rechte oder Pflichten, die…
Erwägungsgrund 4 32013D0103BESCHLUSS DES RATES vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/103/EU)
IN DER ERWÄGUNG, dass für die Teile des Übereinkommens, die in die Zuständigkeit der Union fallen, eine Abkopplungsklausel erforderlich ist, um deutlich zu…
Erwägungsgrund 9 32011D0265Mit der in diesem Beschluss vorgesehenen vorläufigen Anwendung wird der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten im Einklang…