Erwägungsgrund 3 32012D0488BESCHLUSS DES RATES vom 22. Juni 2012 über den Standpunkt, den die Europäische Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ vertreten soll, soweit es die Arbeitsweise des zivilgesellschaftlichen Forums betrifft beziehungsweise die Einsetzung der Sachverständigengruppe zur Prüfung von Fragen, welche in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ fallen (2012/488/EU)
Nach Artikel 15.10 Absatz 5 des Abkommens wird das Abkommen seit dem 1. Juli 2011 unter dem Vorbehalt seines späteren Abschlusses vorläufig angewandt.
Art. 3 32010D0374Bis die zu seinem Abschluss nötigen Verfahren beendet sind, findet das Übereinkommen gemäß Artikel 13 Absatz 5 vorläufige Anwendung.
Erwägungsgrund 3 32005D0045BESCHLUSS DES RATES vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (2005/45/EG)
In dem Abkommen ist die vorläufige Anwendung bis zu dessen Inkrafttreten vorgesehen.
Erwägungsgrund 3 32012D0735BESCHLUSS DES RATES vom 31. Mai 2012 zur Unterzeichnung — im Namen der Union — des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits und über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens (2012/735/EU)
Gemäß Artikel 330 Absatz 3 des Übereinkommens ist dieses vorläufig anwendbar.
Erwägungsgrund 3 32011D0722BESCHLUSS DES RATES vom 27. Oktober 2011 über den Standpunkt der Europäischen Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Handelsausschuss hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses und der Aufstellung einer Liste mit 15 Schiedsrichtern (2011/722/EU)
Nach Artikel 15.10 Absatz 5 des Abkommens ist das Abkommen seit dem 1. Juli 2011 bis zum Abschluss der Verfahren für seinen Abschluss vorläufig angewandt…
Erwägungsgrund 4 32008D0805BESCHLUSS DES RATES vom 15. Juli 2008 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (2008/805/EG)
Artikel 243 Absatz 3 des Abkommens sieht dessen vorläufige Anwendung bis zu seinem Inkrafttreten vor.