Erwägungsgrund 3 32016D2118BESCHLUSS (EU) 2016/2118 DES RATES vom 28. Oktober 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens
Artikel 30 des Abkommens sieht die vorläufige Anwendung des Abkommens vor seinem Inkrafttreten vor.
Erwägungsgrund 3 32017D0434BESCHLUSS (EU) 2017/434 DES RATES vom 13. Februar 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Islamischen Republik Afghanistan andererseits
Artikel 59 des Abkommens sieht die vorläufige Anwendung des Abkommens vor seinem Inkrafttreten vor.
Erwägungsgrund 3 32018D0104BESCHLUSS (EU) 2018/104 DES RATES vom 20. November 2017 über die Unterzeichnung, im Namen der Union, und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits
Artikel 385 des Abkommens sieht die vorläufige ganze oder teilweise Anwendung des Abkommens vor seinem Inkrafttreten vor.
Erwägungsgrund 3 32016D2232BESCHLUSS (EU) 2016/2232 DES RATES vom 6. Dezember 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kuba andererseits
Artikel 86 Absatz 3 des Abkommens sieht seine vorläufige Anwendung bis zu seinem Inkrafttreten vor.
Erwägungsgrund 3 32016D0123BESCHLUSS (EU) 2016/123 DES RATES vom 26. Oktober 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Nach Artikel 281 des Abkommens kann das Abkommen vor seinem Inkrafttreten ganz oder teilweise vorläufig angewandt werden.
Erwägungsgrund 4 32008D0805BESCHLUSS DES RATES vom 15. Juli 2008 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (2008/805/EG)
Artikel 243 Absatz 3 des Abkommens sieht dessen vorläufige Anwendung bis zu seinem Inkrafttreten vor.