Gesetze
Gesetz wird geladen …
Artikel 11 der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ sieht eine Beteiligung der bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Drittstaaten an dem Fonds entsprechend den Bestimmungen der Entscheidung vor sowie den Abschluss von Vereinbarungen, die die für eine solche Beteiligung erforderlichen zusätzlichen Regeln enthalten, einschließlich Bestimmungen, die den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und die Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs gewährleisten.
Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit…
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative…
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative…
Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem…
Gemäß dem Beschluss 2010/374/EU des Rates vom 30. November 2009 und bis zu ihrem Abschluss zu einem späteren Zeitpunkt, wurde die Vereinbarung zwischen der…
Die Unterzeichnung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.