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Die Kommission legt nach Konsultation des vom Rat eingesetzten Sonderausschusses den von der Union im Gemeinsamen Ausschuss der Parteien zu vertretenden Standpunkt zu folgenden Angelegenheiten fest: — Annahme oder Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses der Parteien gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Abkommens.
Die Kommission kann nach Konsultation des in Absatz 1 genannten Sonderausschusses und unter umfassender Berücksichtigung dessen Standpunkts folgende Maßnahmen treffen: — die Anordnung von Sicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 6 des Abkommens, — die Beantragung von Konsultationen gemäß Artikel 15 des Abkommens, — die Anordnung von Aussetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 10 des Abkommens, — sofern die Kommission eine sorgfältige Tatsachenanalyse der Wirkungen und der Machbarkeit der beabsichtigten Änderungen durchgeführt hat, Änderung der Anhänge des Abkommens gemäß Artikel 16 Absatz 5 des Abkommens, soweit solche Änderungen mit den einschlägigen Rechtsakten der Union übereinstimmen und keine Änderungen dieser Rechtsakte bedingen, — Streichung einzelner Anhänge gemäß Artikel 16 Absätze 3 und 5 des Abkommens, — Anordnung sonstiger Maßnahmen, die von einer Partei aufgrund des Abkommens zu treffen sind, vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels und des Unionsrechts.
Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit und im Einklang mit den Vertragsbestimmungen über einen Vorschlag der Kommission zu allen anderen Änderungen des Abkommens, die nicht in den Anwendungsbereich des Absatzes 2 dieses Artikels fallen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.