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Der Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission über das Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit vom 4. April 2002 zum Inkrafttreten von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft regelt das interne Verfahren zur Annahme des Standpunkts der Union zu Fragen, welche Gegenstand der Beschlüsse des Gemischten Ausschusses nach Artikel 6 Abschnitt 3 des Landwirtschaftsabkommens waren. Es sollte auch das interne Verfahren zur Annahme des Standpunkts der Union zu Fragen im Zusammenhang mit Anhang 12 jenes Abkommens festgelegt werden.
Der Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission über das Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit vom 4. April 2002…
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit —…
Hinsichtlich der Fragen betreffend Anhang 12 des Landwirtschaftsabkommens und die dazugehörigen Anlagen wird der Standpunkt der Union zu Fragen, in denen der…
Hinsichtlich der Fragen betreffend Anhang 12 des Landwirtschaftsabkommens und die dazugehörigen Anlagen wird der Standpunkt der Union zu Fragen, in denen der…
Der Gemeinsame Standpunkt der Gemeinschaft in dem mit Artikel 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft…
Der gemeinsame Standpunkt der Europäischen Union, der von der Kommission in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.