Erwägungsgrund 3 32009D0097BESCHLUSS DES RATES vom 24. Juli 2008 zur Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung einer Vereinbarung zwischen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und der Europäischen Gemeinschaft über die Kooperation auf dem Gebiet der Luftsicherheitsaudits und –inspektionen sowie damit zusammenhängender Angelegenheiten (2009/97/EG)
Die Kooperationsvereinbarung sollte vorbehaltlich ihres möglichen späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewandt werden —
Erwägungsgrund 3 32013D0036BESCHLUSS DES RATES vom 29. Oktober 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung der Vereinbarung zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (2013/36/EU)
Die Vereinbarung sollte unterzeichnet und vorläufig angewendet werden, bis die für ihren Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Erwägungsgrund 3 32011D0209BESCHLUSS DES RATES vom 28. Februar 2011 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union (2011/209/EU)
Die Vereinbarung und der Anhang 1 sollten unterzeichnet und bis zur Vollendung der Verfahren für den Abschluss der Vereinbarung vorläufig angewendet werden.
Erwägungsgrund 3 32013D0100BESCHLUSS DES RATES vom 10. Mai 2012 über die Unterzeichnung, im Namen der Union, und über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2013/100/EU)
Das Abkommen sollte unterzeichnet und bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —
Art. 3 32011D0530Die Kooperationsvereinbarung wird ab dem Tag ihrer Unterzeichnung vorläufig angewendet, bis die für ihren Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind…
Erwägungsgrund 3 32014D0035BESCHLUSS DES RATES vom 10. Mai 2012 über die Unterzeichnung, im Namen der Union, und über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2014/35/EU)
Das Abkommen sollte unterzeichnet und bis zum Abschluss der zu seinem Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —