Art. 2 32011D0737
Dem Artikel 23 der Geschäftsordnung der Kommission wird ein neuer Absatz 5a mit dem folgenden Wortlaut hinzugefügt: (5a) Die für Wirtschaft und Finanzen zuständige Generaldirektion muss zu allen Initiativen konsultiert werden, die das Wachstum, die Wettbewerbsfähigkeit oder die wirtschaftliche Stabilität in der Europäischen Union oder im Euro-Währungsgebiet betreffen oder sich darauf auswirken können.