Erwägungsgrund 1 32011D0809
Die Union hat eine Rechtsvorschrift zur Verlängerung der autonomen präferenziellen Handelsregelung für die westlichen Balkanstaaten bis zum 31. Dezember 2015 angenommen. Ohne Ausnahmeregelung bezüglich ihrer Verpflichtungen nach Artikel I Absatz 1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) müsste die Union die mit der autonomen präferenziellen Handelsregelung gewährte Vorzugsbehandlung auf alle anderen Mitgliedsstaaten der Welthandelsorganisation (WTO) ausweiten. Es ist daher angezeigt, nach Artikel IX Absatz 3 des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation eine Ausnahme von Artikel I Absatz 1 des GATT 1994 zu beantragen.