Art. 5 32011D0814
Verfahren
(1)
Unbeschadet von Absatz 3 sowie der Zuständigkeiten des PSK und der Aufgaben des Befehlshabers der EU-Mission Die Stimmenthaltung eines Mitglieds des Ausschuss es steht einem einstimmigen Beschluss nicht entgegen.
(2)
Der Vorsitzende stellt fest, dass die Mehrheit der Vertreter der zur Teilnahme an den Beratungen berechtigten Länder anwesend ist.
(3)
Über alle Verfahrensfragen wird mit der einfachen Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder des Ausschusses beschlossen.
(4)
Dänemark beteiligt sich nicht an Beschlüssen des Ausschusses.