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Gemäß Artikel 15 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags und Artikel 8 des Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags wird das letztgenannte Abkommen seit dem 7. März 2011 angewendet.
Gemäß Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens sowie gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen…
Nach Ermächtigung der Kommission am 27. Februar 2006 wurden die Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über…
Das Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums…
Das Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der…
Das Abkommen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz…
Das Inkrafttreten des Protokolls in Bezug auf die Schweiz ist gekoppelt an das Inkraftsetzen des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.