Erwägungsgrund 1 32011D0900
Artikel 3 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen sieht vor, dass bis zum 31. Oktober 2014, sofern ein Rechtsakt des Rates mit qualifizierter Mehrheit erlassen wird, auf Antrag eines Mitglieds des Rates überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, gemäß den Bevölkerungszahlen in Anhang III Artikel 1 der Geschäftsordnung des Rates (im Folgenden „Geschäftsordnung“) mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren.