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Die Union wird in den nach Artikel 13 des Abkommens eingesetzten Arbeitsgruppen von einem Vertreter der Kommission und die Mitgliedstaaten gegebenenfals von ihren jeweiligen Verteretern vertreten.
Die Informationen, auf die in Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens Bezug genommen wird, werden gemeinsam von der Union und den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Die Kommission legt die Informationen im Namen der Union und der Mitgliedstaaten vor.
Der Standpunkt, den die Union in den in Nummer 6 des Anhangs des Abkommens aufgeführten Gruppen einnehmen wird, wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt.
Die Union wird in dem nach Artikel III der Vereinbarung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss von der Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten…
Die Kommission legt den Standpunkt fest, der in dem mit Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf Änderungen des Abkommens…
Die Union wird in dem nach Artikel III der Vereinbarung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss von der Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten…
Die Union wird in dem mit Artikel 19 des Abkommens eingesetzten gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens von der Kommission vertreten. Die…
Die Union wird in dem mit Artikel 19 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens von der Kommission vertreten. Die…
Die Union wird in dem mit Artikel 19 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens von der Kommission vertreten. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.