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Wenn die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 bestätigt und gemäß Artikel 10 Absatz 2 derselben Verordnung veröffentlicht, dass ein Hersteller die Anforderungen des Artikels 4 der genannten Verordnung nicht erfüllt hat, erhebt sie gemäß Artikel 9 Absatz 1 der genannten Verordnung vom Hersteller bzw., im Falle einer Emissionsgemeinschaft, vom Vertreter der Emissionsgemeinschaft, Abgaben wegen Emissionsüberschreitung.
Stellt ein Mitgliedstaat bei einem Erzeugnis aus diesem Mitgliedstaat, das Angaben gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und gemäß Titel III der…
Die Kommission zieht die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 berechnete Abgabe wegen Emissionsüberschreitung ein, indem sie gemäß den Artikeln 71…
Laut Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 muss die Kommission Durchführungsmaßnahmen erlassen, in denen besondere technische Anforderungen im…
Für die Feststellung von Forderungen im Sinne von Artikel 71 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 sollte berücksichtigt werden, dass gemäß Artikel 8…
Der Hersteller ergreift alle notwendigen Maßnahmen gemäß dieser Verordnung und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009, um zu gewährleisten, dass die…
Die Kommission legt die genauen Verfahren und Anforderungen zur Durchführung der Absätze 1 und 2 fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.