Erwägungsgrund 1 32012D0100
Wenn die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 bestätigt und gemäß Artikel 10 Absatz 2 derselben Verordnung veröffentlicht, dass ein Hersteller die Anforderungen des Artikels 4 der genannten Verordnung nicht erfüllt hat, erhebt sie gemäß Artikel 9 Absatz 1 der genannten Verordnung vom Hersteller bzw., im Falle einer Emissionsgemeinschaft, vom Vertreter der Emissionsgemeinschaft, Abgaben wegen Emissionsüberschreitung.