Art. 4 32012D0143
Im Einklang mit den Artikeln 35 und 36 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese FahrzeugeABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1 . werden die Bestimmungen des Entwurfs einer UN/ECE-Regelung über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Eigenschaften in Bezug auf Fußgängerschutz und die Bestimmungen in Anhang I Nummern 3.1, 3.3, 3.4 und 3.5 der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten VerkehrsteilnehmernABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 1 . als gleichwertig anerkannt.