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Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d und e des Beschlusses 2010/638/GASP erhalten folgende Fassung und ein neuer Buchstabe wird wie folgt angefügt: „d) die Rückgabe von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Hubschraubern, deren militärisches Gerät entfernt wurde, ausschließlich zur Nutzung durch die Behörden Guineas, sofern die Regierung der Republik Guinea zuvor schriftlich versichert hat, dass die Nutzung der Hubschrauber unter ziviler Kontrolle bleibt und dass sie nicht mit militärischem Gerät ausgestattet werden;
die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a bis d genannten Gütern oder den unter Buchstabe a genannten Programmen und Operationen;
die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a bis d genannten Gütern oder mit den unter Buchstabe a genannten Programmen und Operationen;“.
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