Art. 59 32021D0509
Die Beschlüsse über die Einleitung einer Unterstützungsmaßnahme werden vom Rat auf einen Vorschlag oder eine Initiative gemäß Artikel 6 im Anschluss an einen Antrag eines potenziellen Begünstigten erlassen.
In jedem Beschluss des Rates zur Einleitung einer Unterstützungsmaßnahme werden deren Begünstigter, Ziele, Geltungsbereich, Dauer, die Art der zu leistenden Unterstützung sowie ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag zur Deckung der geschätzten Kosten ihrer Durchführung angegeben. Ferner werden gegebenenfalls die durchführenden Akteure oder die Empfänger von jeglichen Finanzhilfen, die nach Artikel 36 ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vergeben wurden, benannt. Es werden die Kontrollen und Sicherungsmaßnahmen, die vom Begünstigten oder gegebenenfalls den durchführenden Akteuren benötigt werden, sowie die erforderlichen Bestimmungen für die Überwachung und Evaluierung in Einklang mit der gemäß Artikel 9 Absatz 3 festgelegten Methodik der Risikoüberwachungs- und Sicherungsmaßnahmen festgelegt. Er umfasst außerdem Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Maßnahme gemäß Artikel 64.
Unterstützungsmaßnahmen werden in Form einer Einzelmaßnahme oder eines allgemeinen Programms mit einem bestimmten geografischen oder thematischen Schwerpunkt durchgeführt. In einem Beschluss des Rates zur Schaffung eines allgemeinen Programms wird der Umfang der im Rahmen dieses Programms förderfähigen Maßnahmen festgelegt. Unterstützungsmaßnahmen können mehrjährig sein.
Die im Rahmen von Unterstützungsmaßnahmen verfügbaren Mittel können Mittelzuweisungen umfassen, die für Folgemaßnahmen, die Überwachung, Evaluierung, Prüfung, Kommunikation und Sichtbarkeit erforderlich sind.
Unterstützungsmaßnahmen zur Lieferung von militärischer Ausrüstung oder militärischen Plattformen gemäß Artikel 5 Absatz 3, die dazu dienen, tödliche Gewalt anzuwenden, umfassen keine anderen Güter oder Formen der Unterstützung. Unterstützungsmaßnahmen dürfen nicht für eine Lieferung von Gütern verwendet werden, die nicht mit dem Unionsrecht oder den internationalen Verpflichtungen der Union oder aller Mitgliedstaaten vereinbar ist.
Unterstützungsmaßnahmen in Form eines allgemeinen Programms umfassen nicht die Bereitstellung von Ausrüstung oder Plattformen nach Artikel 5 Absatz 3.
Jeglicher Unterstützung für eine Maßnahme im Rahmen eines allgemeinen Programms muss ein Antrag des Begünstigten vorausgehen; außerdem ist die vorherige Prüfung und Billigung durch das PSK gemäß den Bestimmungen des Beschlusses des Rates zur Schaffung eines allgemeinen Programms erforderlich.