Erwägungsgrund 2 32012D0205
Der Rat ist der Auffassung, dass keine Gründe mehr dafür vorliegen, eine Person und zwei Einrichtungen weiterhin auf der in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltenen Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, zu führen.