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Einige Bestimmungen des Athener Protokolls betreffen die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen und fallen daher in den Geltungsbereich des Dritten Teils Titel V AEUV. Für diese Bestimmungen wird parallel zum vorliegenden Beschluss ein gesonderter Beschluss erlassen.
Die Artikel 10 und 11 des Athener Protokolls betreffen die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und…
Diese Bestimmungen fallen in den Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen im Sinne von Artikel 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der…
Die von den Artikeln 17 und 17bis des Athener Übereinkommens erfassten Gegenstände fallen insoweit in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft, als…
Mit dem Beitritt der Union zum Athener Protokoll sollten die Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit in Artikel 10 des Athener Protokolls Vorrang vor…
Titel IV des Dritten Teils des Vertrags liefert die Rechtsgrundlage für die Annahme von Rechtsakten der Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit…
Titel IV des Dritten Teils des Vertrags bildet die Rechtsgrundlage für die Annahme von Rechtsakten der Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.