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Die Artikel 10 und 11 des Athener Protokolls betreffen die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen . Die Artikel 10 und 11 des Athener Protokolls fallen somit in die ausschließliche Zuständigkeit der Union.
Die von den Artikeln 17 und 17bis des Athener Übereinkommens erfassten Gegenstände fallen insoweit in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft, als…
Mit dem Beitritt der Union zum Athener Protokoll sollten die Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit in Artikel 10 des Athener Protokolls Vorrang vor…
Es sollte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung…
Der Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See (im…
Die nachfolgenden Verhandlungen im Rat auf der Grundlage dieses Textes haben zur Annahme der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über…
Bestimmte Bereiche, die unter die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.