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Allerdings sollten die Bestimmungen des Artikels 11 über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen keinen Vorrang haben vor den einschlägigen Vorschriften der Union, die mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auf Dänemark ausgedehnt wurden, oder vor den Bestimmungen des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988 bzw. des Luganer Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen , denn mit der Anwendung dieser Bestimmungen wird sichergestellt, dass gerichtliche Urteile mindestens in gleichem Umfang anerkannt und vollstreckt werden wie nach den Bestimmungen des Athener Protokolls.
Die Europäische Union gibt bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde die folgende Erklärung zu Artikel 17a Absatz 3 des Athener Übereinkommens in der durch Artikel…
Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von…
Angesichts der Parallelität zwischen den Bestimmungen des Brüsseler und des Übereinkommens von Lugano über die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von…
Angesichts der Parallelität zwischen den Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens und des Übereinkommens von Lugano über die Zuständigkeit, Anerkennung und…
Die nachfolgenden Verhandlungen im Rat auf der Grundlage dieses Textes haben zur Annahme der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über…
Die nachfolgenden Verhandlungen im Rat auf der Grundlage dieses Textes haben zur Annahme der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.